Erbvertrag und Grundbuch: Warum ein Anspruch auf Miteigentum keine Grundbuch-Unrichtigkeit darstellt
In einem komplexen Fall, der vor dem Landgericht Marburg verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob ein Anspruch auf Miteigentum an einem Grundstück gemäß § 2287 BGB zu einer Unrichtigkeit im Grundbuch führt. Der Fall entstand aus einem Erbvertrag, den die Parteien 1983 mit ihren Eltern geschlossen hatten. Jahre später übertrugen die Eltern verschiedene Vermögenswerte an ihre Kinder, darunter ein Grundstück. Der Kläger, der bereits das Alleineigentum an einem Unternehmen von seinen Eltern übertragen bekommen hatte, forderte später einen Miteigentumsanteil am Grundstück. Er behauptete, die Übertragung des Grundstücks an die Beklagte sei erfolgt, um ihn zu benachteiligen. Das Hauptproblem lag in der rechtlichen Bewertung dieses Anspruchs im Kontext des Grundbuchs.
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Anspruch auf Miteigentum vs. Grundbuchlage
Der Kläger beantragte eine einstweilige Verfügung, um einen Widerspruch gegen das Eigentumsrecht der Beklagten im Grundbuch einzutragen. Er berief sich auf § 2287 BGB, der einen bereicherungsrechtlichen Anspruch für den Fall vorsieht, dass eine Schenkung absichtlich dazu dient, einen Vertragserben zu benachteiligen. Die Beklagte argumentierte, dass die Übertragung des Grundstücks im lebzeitigen Eigeninteresse der Eltern erfolgt sei, insbesondere da der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war.
Unrichtigkeit des Grundbuchs?
Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf Miteigentum gemäß § 2287 BGB nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB führt. Eine Unrichtigkeit liegt nur dann vor, wenn die im Grundbuch dargestellte Rechtslage nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt. Im vorliegenden Fall war die Beklagte rechtmäßige Eigentümerin des Grundstücks und als solche im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hatte lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, der keine Unrichtigkeit des Grundbuchs begründet.
Keine Umdeutung des Antrags
Das Gericht wies auch darauf hin, dass eine Umdeutung des Antrags des Klägers nicht in Frage kam. Während ein Widerspruch im Grundbuch einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung sichert, sichert eine Vormerkung den Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung. Diese beiden Rechtsinstitute unterscheiden sich grundlegend in ihren Voraussetzungen u[…]