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Heizkostenabrechnung – Ermittlung des Füllstandes eines Heizöltanks mit einem Meterstab

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AG Bad Mergentheim – Az.: 2 C 402/09 – Urteil vom 20.10.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.467,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2009 sowie weitere 272,87 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.467,17 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand bis 31.08.2008 ein Mietverhältnis über die dem Kläger gehörende und von den Beklagten vormals bewohnte Wohnung in der … Straße … in … Das Mietverhältnis begann am 01.06.2006, mietvertraglich waren die Beklagten als Mieter verpflichtet, einen monatlichen Mietzins in Höhe von 380,00 €, einen monatlichen Betriebskostenvorschuss in Höhe von 50,00 € und einen monatlichen Heizkostenvorschuss in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. In dem Anwesen, in dem sich die streitgegenständliche Mietwohnung befindet, ist neben der Mietwohnung, in der die Beklagten wohnten, noch eine weitere Mietwohnung vorhanden. Beide Mietwohnungen befinden sich in einem Anbau zum Haupthaus, welches die Anschrift … besitzt und von dem Kläger und seiner Ehefrau, der Zeugin … bewohnt wird. Die beiden im Anbau befindlichen Mietwohnungen werden von einer Ölheizung beheizt, wobei sich der für diese Ölheizung zuständige Heizöltank, bei dem es sich um einen 6000-Liter-Batterietank handelt, im Keller befindet. Für das Haupthaus ist ein gesonderter Heizöltank mit einem Volumen von 2000 Litern vorhanden. Die Parteien streiten über den Ausgleich einer Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 über den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2007 bis 30.09.2008, wobei ein Nutzungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.08.2008 zugrunde gelegt worden ist. Ausweislich der klägerseits vorgelegten und von der Fa. … in seinem Auftrag erstellten Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 entfiel auf die Wohnung der Beklagten im Abrechnungszeitraum an Kosten für Heizung und Warmwasser ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.632,79 €, wobei wegen der Einzelheiten auf die klägerseits vorgelegte Heizkostenabrechnung (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) Bezug genommen wird. Nach Abzug der von den Beklagten im Abrechnungszeitraum geleisteten Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von in[…]


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