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Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen – Zulässigkeit

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VGH Hessen – Az.: 8 B 1912/20.N – Beschluss vom 13.08.2020

Der Antrag der Antragstellerin, § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einstweilen außer Vollzug zu setzen, wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmungen in § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus (juris: CoronaVV HE 2), die sie im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angreift (Hess. VGH – 8 C 1911/20.N –).

Die in der Hauptsache angegriffene Bestimmung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung der Sechzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. Juli 2020, gültig ab dem 1. August 2020(GVBl. S. 502), hat den folgenden Wortlaut:

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Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.com

(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten. Die Leiterin oder der Leiter kann allgemein oder für bestimmte Fallgruppen anordnen, dass außerhalb des Präsenzunterrichts im Klassen- und Kursverband eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen ist. Sie oder er kann vor der Entscheidung über die Anordnung die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. § 1a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 30, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 502), findet keine Anwendung.“

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft (§ 12 Cor[…]


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