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WEG-Eigentümer muss Störungen von Mieter unterbinden

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AG Pinneberg – Az.: 60 C 30/20 – Urteil vom 14.09.2021

1. Es wird festgestellt, dass der Klagantrag zu 1. erledigt ist.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 480,12 Euro zu zahlen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert beträgt bis zu 5.000,– Euro.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten ursprünglich die Unterlassung von Lärmverursachung.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ### W1. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungseinheit Nummer 28 im 3. Obergeschoss rechts. Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung Nummer 21 im 2. Obergeschoss rechts. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine Hausordnung vom 25.07.2012, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, Anlage K3, Blatt 26 ff. der Akte.

Die Beklagten vermieteten die ihnen gehörende Wohneinheit an die Mietpartei ### seit Mitte Juni 2020.

Durch die Mieter der Beklagten kam es zu Ruhestörungen in Form von Hundegebell, lautem Poltern und Trampeln, Türen knallen, lauten Streitgesprächen sowie Partylärm. Die Klägerin erstellte ein Lärmprotokoll bezüglich der Geräuschimissionen aus der Wohnung der Beklagten seit Juni 2020. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lärmprotokoll Anlage K4, Blatt 30 ff. der Akte, verwiesen.

Die Klägerin wandte sich zunächst mit Mail vom 21.06.2020 an die zuständige Sondereigentumsverwaltung ###, dort Herrn ###, mit dem Wunsch, dass den Mietern fristlos gekündigt werden möge. Herr S. rief bei den Mietern an, unterrichtete sie über die Beschwerde über ihr Wohnverhalten, wies sie auf die Ruhezeiten in der Hausordnung hin und forderte diese auf, sich an die Hausordnung zu halten. Mit Mail vom 26.06.2020 und 30.06.2020 wies die Sondereigentumsverwaltung die Klägerin darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Kündigungsgrund bestehe.

Nachdem die Geräuschimmissionen anhielten, erfolgte am 15.07.2020 eine Unterlassungsanforderung an den Beklagten zu 2) durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Hierfür zahlte die Klägerin Euro 480,12.

Die Klageerhebung folgte mit Datum vom 21.08.2020, eingegangen bei […]


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