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Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde – Zulässige Höhe von Unebenheiten auf Fußgängerwegen

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OLG München – Az.: 1 U 879/11 – Urteil vom 03.11.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht München II vom 21.1.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte geltend.

Die Klägerin lebt in der Gemeinde G. seit 1954 ca. 100 Meter vom G. Dorfplatz entfernt und betreibt dort eine Pension. Der Beklagten obliegt die Baulast und Verkehrssicherungspflicht für diesen Dorfplatz.

Der Dorfplatz der Beklagten verfügte im September 2007 über keine abgetrennten Gehwege, sondern der Straßenkörper reichte bis an die Gebäude heran. Im Bereich des Anwesen E.straße 1 war der Asphaltbelag schadhaft und wies Schlaglöcher und Unebenheiten auf.

Die Klägerin kam nach ihrer Darstellung am 08.09.2007 nach Einbruch der Dunkelheit auf Rückweg von einem Gaststättenbesuch mit ihren Pensionsgästen, den Zeugen S., an einer schadhaften Stelle im Asphaltbelag vor dem Anwesen E.straße 1 zu Fall und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.

Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Die Abbruchkante des Loches habe einen Niveauunterschied von 3 bis 4 cm aufgewiesen. Eine Straßenbeleuchtung an dieser Stelle habe nicht existiert. Auch der Mond habe die Unfallstelle nicht beleuchtet. Es handle sich bei dem Dorfplatz um einen Verkehrsknotenpunkt.

Die Klägerin hat beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – mindestens 10.000,– € – nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.957,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 sowie außergerichtlich angefallene Anwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfall am 08.09.2007 auf dem Dorfplatz in G. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige […]


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