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Ehegattentestament – Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

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KG Berlin  – Az.: 6 W 19/14 – Beschluss vom 04.04.2014

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 02.01.2014 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 12.000,- EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto:Von Africa Studio /Shutterstock.com

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten am 19.11.1970 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Ferner hatten sie bestimmt, dass nach dem Tod des Letztlebenden oder ihres gemeinsamen Todes die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2), und die Schwester der Erblasserin Erben sein sollten (Bl. 13 der Testamentsakte – 63 IV 95/13 -).

Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Erblasserin am 09.09.1985 in notarieller Verhandlung des Notars P… B… (UR-Nr. … 1985) ein weiteres Testament errichtet, in dem sie den Beschwerdeführer als ihren Alleinerben eingesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm einen Erbschein als Alleinerben der Erblasserin zu erteilen.

Im Hinblick auf das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Beteiligte zu 2) habe nach dem Tod ihres Vaters, des Ehemannes der Erblasserin, im Juni 1982 einen Betrag in Höhe von 4.350,- DM ausgezahlt erhalten, womit nach seiner Einschätzung ein Erbverzicht der Beteiligten zu 2) verbunden gewesen und Testierfreiheit der Erblasserin wieder hergestellt worden sei.

Die vom Nachlassgericht angehörte Beteiligte zu 2) hat dazu zunächst mitgeteilt, den genannten Betrag erhalten und dabei nicht ausdrücklich auf das Erbe verzichtet zu haben (Bl. 37 d.A.). Auf die weitere Nachfrage des Nachlassgerichts zum Grund der Zahlung und den damit verbundenen Absprachen hat die Beteiligte zu 2) erklärt, sich an eventuelle Absprachen oder Vereinbarungen nach so langer Zeit nicht mehr erinnern zu können; schriftliche Vereinbarungen lägen nicht vor (Bl. 38 d.A.).

Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 02.01.2014 zurückgewiesen, weil die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1970 daran gehindert gewesen sei, davon abweichende letztwillige Verfüg[…]


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