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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollstreckungsschutz – Fehlen einer Ersatzwohnung stellt keine Härte dar

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LG Stuttgart, Az.: 19 T 460/17, Urteil vom 05.12.2017

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgericht Waiblingen vom 29.11.2017, Az. 40 M 2869/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 4.200,00 € festgesetzt
Gründe
I.

Foto: nuoil830/Bigstock

Die Gläubigerin betreibt im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner die Räumung der 2 Zimmer Wohnung im Untergeschoss links des Gebäudes in … .
Am 19.06.2017 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht Waiblingen einen Vergleich. In Z. 1 des Vergleichs verpflichtete sich der Schuldner die verfahrensgegenständliche Wohnung zu räumen und an die Schuldnerin herauszugeben. In Z. 6 des Vergleichs vereinbarten die Parteien, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Räumung entfällt, wenn dieser den im Vergleich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen, insbesondere der Begleichung eines Mietrückstands i.H.v. 2.560,00 € bis zum 31.08.2017 und der regelmäßigen Mietzinszahlung, nachkommt. Der Vergleich wurde dem Schuldner am 03.07.2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 19.10.2017 erteilte die Gläubigerin Vollstreckungsauftrag zur Räumung aus dem Vergleich vom 19.06.2017. Mit Schreiben vom 25.10.2017 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin ihre Zuständigkeit mit und setzte einen Kostenvorschuss an. Mit Schreiben vom 08.11.2017 setzte die Gerichtsvollzieherin den Räumungstermin gegenüber dem Schuldner auf den 08.12.2017 um 07:30 Uhr fest. In dem Schreiben wurde der Schuldner über die Möglichkeit eines Räumungsschutzantrags und dessen Voraussetzungen informiert. Das Schreiben wurde dem Schuldner durch persönliche Übergabe am 09.11.2017 um 07:45 Uhr zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tag informierte die Gerichtsvollzieherin das Ordnungsamt der Stadt W über die Räumung.
Mit Schreiben vom 13.11.2017 beantragte der Schuldner beim Amtsgericht Waiblingen die Räumung aufzuschieben. Nach Rückfrage des Amtsgerichts Waiblingen vom 20.11.2017 (Bl. 2 der Akte) teilte der Schuldner am 21.11.2017 (Bl. 4 der Akte) mit, dass er einen Antrag nach § 765a ZPO stellt. Zur Begründung führte der Schuldner aus, dass zuerst rechtlich geklärt w[…]


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