Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 10 L 1780/11 – Beschluss vom 08.12.2011
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 1.250,– Euro.
Gründe
Der am 15.11.2011 bei Gericht eingegangene Antrag, der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtschutzzieles der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 31.10.2011 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.10.2011 gerichtet ist, durch den der Antragstellerin die Benutzung ihres Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … im öffentlichen Verkehr untersagt wurde, ihr weiter unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung vorzulegen und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen, sowie eine Verwaltungsgebühr von 30,– Euro einschließlich Auslagen festgesetzt wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO sowie § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Benutzungsuntersagung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet, dass nicht versicherte Kraftfahrzeuge und Anhänger eine Gefahr für das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer darstellten und dem Schutz dieser Verkehrsteilnehmer, die in der Erwartung am Straßenverkehr teilnähmen, die Behörden würden nicht versicherte Fahrzeuge unverzüglich aus dem Verkehr ziehen, der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin gebühre, am Straßenverkehr weiterhin mit einem nicht versicherten Fahrzeug teilzunehmen.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Maßnahme gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnissta[…]