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WEG – Beschluss über Vorgaben bei Reparaturen von Teilen der Heizungsanlage

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AG Spandau – Az.: 70 C 112/11 – Urteil vom 13.12.2011

1. Der Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft H.-Straße … in B.-S. …, die von dem beigeladenen Haus- und Grundstücksverwalter verwaltet wird.

Die Anlage besteht aus insgesamt 60 Wohnungen und verfügt über eine zentrale Heizungsanlage. Nach § 3 der Teilungserklärung gehören zum Sondereigentum „die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der Zentralheizung von der Anschlussstelle an die gemeinsame Steig- bzw. Fallleitung an“. In der Vergangenheit kam es wiederholt zu Heizungsausfällen und -Störungen, die die Verwaltung auf Arbeiten einzelner Wohnungseigentümer an den Heizkörpern im Sondereigentumsbereich zurückführte.

Auf der Eigentümerversammlung vom 13.07.2010 fasste zu TOP 13 folgenden Mehrheitsbeschluss (vgl. Protokoll Bl. 14): „Jeder Eigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig vor Erneuerung eines Heizkörpers in seiner Wohnung die Hausverwaltung schriftlich über das Vorhaben zum Zwecke der Genehmigung zu informieren. Heizkörper sowie sonstige Arbeiten an der Heizung dürfen nur noch unter Mitwirkung der Heizungswartungsfirma …., …. zu Lasten des umbauenden Eigentümers gewechselt und/oder bearbeitet werden. “

Dieser Beschluss wurde auf Antrag der Kläger in dem Verfahren des Amtsgerichts Spandau zum Aktenzeichen 70 C87/10.WEG rechtskräftig für ungültig erklärt.

Daraufhin fassten die Eigentümer auf der Eigentümerversammlung vom 17.08.2011 folgenden Beschluss:

„Jeder Eigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig vor Erneuerung eines Heizkörpers in seiner Wohnung die Hausverwaltung schriftlich über das Vorhaben zum Zwecke der schriftlichen Genehmigung zu informieren. Heizkörper sowie sonstige Arbeiten an der Heizung dürfen nur noch unter Mitwirkung der Heizungswartungsfirma… zu Lasten des umbauenden Eigentümers gewechselt und/oder bearbeitet werden. Unter Mitwirkung im vorbezeichneten Sinne ist dabei Folgendes zu verstehen:


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