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Corona-Pandemie – Betriebsuntersagung (Bordellbetrieb)

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 N 20.1611 – Beschluss vom 24.07.2020

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 20. und 22. Juli 2020 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 20 B 16.1178 – juris Rn. 2).

Symbolfoto: Von www.hollandfoto.net/Shutterstock.com

Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO), da der Antrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Nach den erkennbaren Umständen wäre der Antrag im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen voraussichtlich mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig gewesen, weil die von ihr betriebene Prostitutionsstätte i.S.d. § 2 Abs. 4 ProstSchG wohl schon nicht als „Bordellbetrieb“ i.S.d. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV anzusehen sein dürfte und eine unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerin durch die angegriffene Norm damit nicht gegeben wäre.

Nach dem Wortlaut und der Systematik der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung spricht vieles dafür, als „Bordellbetriebe“ i.S.d. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV nur solche anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen – vergleichbar den ebenfalls durch § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV untersagten Clubs und Disk[…]


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