Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 295/13
Urteil vom 12.03.2014
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2012 abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Wedding vom 30. September 2011 abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.160,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.
Die Beklagte stellte am 4. September 2008 einen “Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“. In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich folgender Hinweis:
“Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung”.
Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten bei 48 monatlichen Raten zu je 30,63 € mit insgesamt 1.470 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 50 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 19,37 € entfielen.
Im letzten Abschnitt des Antrags unterzeichnete die Beklagte mit insgesamt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung sowie die jeweiligen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsvertrag heißt es:
“Im Fall des wirksamen Widerr[…]