Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 20.123 – Beschluss vom 30.03.2020
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 (alt).
Im August 2018 wurde dem Landratsamt Roth aufgrund einer polizeilichen Mitteilung bekannt, dass der Antragsteller am 22. August 2018 wegen einer starken Alkoholisierung mit dem Rettungswagen in die Kreisklinik Roth eingeliefert und dort stationär behandelt wurde. Ein Atemalkoholtest sei aufgrund des Zustands nicht mehr möglich gewesen. Nach polizeilicher Einschätzung handelte es sich um einen Vollrausch. Aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen wegen gefährlicher Körperverletzung wurde weiter bekannt, dass Polizeibeamte den Antragsteller am 9. Oktober 2018 zuhause aufsuchten, um ein Kontaktverbot zu verhängen. Sie trafen ihn schwer alkoholisiert (schwankender, unsicherer Gang) an und nahmen ihn unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in Schutzgewahrsam. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,27 mg/l. Nach Angaben seiner Ehefrau gegenüber der Polizei ist der Antragsteller am 10. Oktober 2018 nach Hause zurückgekehrt, vor dem Wohnanwesen gestürzt und erneut mit einem Rettungswagen in eine Klinik eingeliefert worden. Er sei bereits am 7. Oktober 2018 „sturzbetrunken“ gegen 17:00 Uhr vor der Haustür gelegen, neben ihm sein Geldbeutel und die Schlüssel. Sie habe ihm geöffnet und er sei in sein Bett „gekrabbelt“. Am nächsten Morgen habe sie ihn daran hindern müssen, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. In ihrer Zeugeneinvernahme bezeichnete die Ehefrau den Antragsteller als Quartalstrinker, der sich über mehrere Tage extrem betrinken und dann wieder mehrere Wochen keinen Schluck Alkohol zu sich nehmen würde. Er trinke seit vier Jahren exzessiv Alkohol. Am 8. Oktober 2018 habe sie ihn abends schlafend im Bett vorgefunden. Neben ihm und im Wohnzimmer hätten je eine Flasche Wodka gelegen, die bis auf ein Viertel bzw. etwas mehr als ein Viertel geleert gewesen seien.
Nachdem das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 aufgefordert hatte, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, teilte er am 18. Dezember 2018 persönlich mit, dass er am 2. Januar 2019 eine Rehabilitationsmaßnahme von ca. zehn Wochen beginne. Die Behörde wies ihn daraufhin an, dass sie n[…]