OLG Koblenz – Az.: 5 U 1348/11 – Beschluss vom 22.12.2011
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache ohne grundsätzliche Bedeutung ist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
Im Einzelnen ist zur Prozesssituation zu bemerken:
1. Der Kläger hatte am 17.10.2009 die Kasse eines Warenhauses der Beklagten zu 1. passiert, ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen, die er in seiner rechten Jackentasche aufbewahrte. Er wurde daraufhin unter dem Vorwurf des Ladendiebstahls gestellt. Die als Detektive tätigen Beklagten zu 3. und zu 4. bereiteten eine Strafanzeige vor, die allerdings letztlich nicht erstattet wurde, und verhängten ein Hausverbot. Dieses Hausverbot hat die Beklagte zu 1. im Zuge des hiesigen Rechtsstreits aufgehoben.
Am 19.10.2009 suchte der Kläger das Warenhaus erneut auf. Er traf auf den in der Geschäftsleitung tätigen Beklagten zu 2. und auf den Beklagten zu 4. Nach seinem Vorbringen soll der Beklagte zu 4. anschließend – für Außenstehende hörbar – den Diebstahlsvorwurf wiederholt haben, und der Beklagte zu 2. habe angekündigt, er werde die vorbereitete Strafanzeige unterschreiben. In einem Telefongespräch vom 31.10.2009 habe ihn dieser dann seinerseits des Diebstahls bezichtigt. Das alles sei zu Unrecht geschehen. Er habe die Aktenklammern in seine Jackentasche gesteckt, weil er die Hände für andere Artikel habe frei haben müssen, und den Vorgang dann vergessen.
Symbolfoto: Von Mike_shots/Shutterstock.comVor diesem Hintergrund hat der Kläger die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines mit mindestens 6.000 € zu beziffernden Schmerzensgelds, zum Widerruf und zur Unterlassung des Diebstahlsvorwurfs, zur Aufhebung des Hausverbots und zum Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten beantragt. Dieses Verlangen hat das Landgericht abgewiesen. Es hat die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. von vornherein mit dem Hinweis darauf verneint, dass keines deren Organe an de[…]