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Verfahrensfreie Bauvorhaben

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Was sind verfahrensfreie Bauvorhaben – wo sind sie zu finden?
Für den Bau eines Gebäudes müssen Sie in der Regel einen Bauantrag bei der Gemeinde einreichen. Nur in wenigen Ausnahmen kann man eine so genannte Genehmigungsfreistellung erhalten oder gänzlich ohne ein Genehmigungsverfahren mit dem Bau beginnen. Symbolfoto: MartinFredy/bigstock

Grundsätzlich gilt, dass der Bauherr für die Errichtung einer baulichen Anlage einen Bauantrag bei der Gemeinde stellen muss. Zu den baulichen Anlagen zählt in etwa das klassische Eigenheim und andere Arten von Gebäuden. Darüber hinaus fallen auch speziellere Bauvorhaben wie zum Beispiel eine Windkraftanlage, eine Werbeanlage oder eine einfache Mauer unter den Begriff der baulichen Anlage. Da ein Baugenehmigungsverfahren sowohl für den Bauherrn als auch für die zuständige Baubehörde mit viel Aufwand verbunden ist, sieht der Gesetzgeber in einigen Fällen von dem Erfordernis einer Baugenehmigung ab. Bei solch einem verfahrensfreien Bauvorhaben muss der Bauherr keinen Bauantrag stellen.
Beispiele
Wenn ein Bauvorhaben verfahrensfrei gebaut werden darf bedeutet dies also, dass ein Bauherr ohne Baugenehmigung bauen kann. Es muss weder eine Baugenehmigung eingeholt werden noch muss die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben prüfen, bevor gebaut werden darf. Wann eine bauliche Anlage verfahrensfrei errichtet werden darf ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Da die Gesetzgebungskompetenz hier bei den Bundesländern liegt, sind die verfahrensfreien Bauvorhaben in den Bauordnungen der jeweiligen Länder geregelt. Dennoch sind die Erfordernisse für ein verfahrensfreies Bauvorhaben in allen Bundesländern sehr ähnlich. Es handelt sich zumeist um einfacherer Bauvorhaben, von denen keinerlei Gefährdungen ausgehen können und die sich ohne Weiteres an die nähere Umgebung anpassen. So sind beispielsweise eingeschossige Garten- und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von bis zu 10 Quadratmetern, Terrassenüberdachungen, notwendige Garagen oder Carports oder vorübergehend aufgestellte Gerüste und Fahrradabstellanlagen nicht genehmigungsbedürftig.
Bauen ohne notwendige Genehmigung


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