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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung und Wohnungseinbruch

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Was zahlt die Hausratversicherung bei Einbruch und Diebstahl?
Es gehört wirklich zu den größten Alptraum-Situationen, denen ein Mensch sich ausgesetzt sehen kann. Wenn Diebe in die eigenen vier Wände eingebrochen sind, so ist dies nicht nur ein Eindringen in die Privatsphäre des Menschen – es ist vielmehr auch mit materiellen Schäden verbunden. Für Einbruchopfer gibt es allerdings eine wahre Vielzahl von verschiedenen Verhaltensregeln zu beachten, damit die eigene Versicherung für den entstandenen Schaden auch aufkommt. Zwar lassen sich bestimmte persönliche Gegenstände, die vielleicht bei einem Einbruch entwendet oder beschädigt wurden, nicht so ohne Weiteres ersetzen aber es gibt dennoch finanzielle Entschädigungszahlungen von der Versicherung. Mit diesen Zahlungen kann das wertvolle Gefühl der Sicherheit, welches die eigenen vier Wände vermitteln soll, wieder herstellen.

Die Versicherung, die für die Schäden aus einem Einbruchdiebstahl aufkommt, ist die Hausratversicherung. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass nicht jeder Diebstahl auch automatisch als Einbruchdiebstahl gewertet wird. Vielmehr werden an den Tatort bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Die Zahl der Wohnungseinbrüche steigt stetig. Den materiellen Schaden eines Einbruchs ersetzt die Hausratversicherung. Symbolfoto: tommaso79/Bigstock
Welche Fälle werden als Einbruchdiebstahl gewertet?
Die Definition eines Einbruchdiebstahls unterscheidet sich doch merklich von der Definition eines gewöhnlichen Diebstahls. Das Wohnungseigentum ist bei einem Einbruchdiebstahl durch die Hausratversicherung abgesichert, allerdings muss ein dann entstandener Tatort auch ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind

der Täter muss sich mithilfe eines Werkzeugs wie beispielsweise eines Dietrichs oder einer Brechstange gewaltsam Zugang zu den vier Wänden des Opfers verschafft haben
das Opfer darf kein fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt haben, welches dem Täter den Zugang zu den vier Wänden ermöglicht hat

Fahrlässiges Verhalten liegt dann vor, wenn das Opfer den Haus- bzw. Wohnungsschlüssel verloren hat oder dem Täter sonst in irgend[…]


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