Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungs- und Hinweispflichten vor Operation und bei Entlassung aus Krankenhaus

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 5 U 38/00
Verkündet am 11.07.2000
Vorinstanz: LG Aurich – Az.: 3 O 1042/98

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer übersteigt für den Kläger 60.000,- DM.

Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche geltend, weil eine Magenreduktionsplastik einschließlich der Nachsorge fehlerhaft durchgeführt und er auch über die Operationsrisiken nicht ausreichend aufgeklärt worden sei.
Der Kläger begab sich am 11.3.1998 bei einem geschätzten Körpergewicht von 260 kg in das Kreiskrankenhaus …, dessen Träger der Beklagte zu 1) ist; der Beklagte zu 2) ist Chefarzt, der Beklagte zu 3) Oberarzt der chirurgischen Abteilung. Vor Durchführung der in Aussicht genommenen Magenreduktionsplastik fanden am 11. und 12.3.1998 Aufklärungsgespräche mit dem Kläger statt; er unterzeichnete am 11.3.1998 eine Einverständniserklärung, in der es u.a. heißt:
Ich bin darüber aufgeklärt worden, daß in sehr seltenen Fällen bei Eingriffen im Bauchraum oder an den Extremitäten, am Kopf oder Hals durch oder als Folge solcher Eingriffe Harnblasen, Harnwege, Nieren, Darm sowie Blutgefäße und Nerven Schaden nehmen können.
Am 13.3.1998 wurde der Kläger vom Beklagten zu 2) unter Assistenz des Beklagten zu 3) operiert. Der Eingriff und der frühe postoperative Verlauf blieben zunächst ohne nennenswerte erkennbare Komplikationen. Am 24.3.1998 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen.
Auf der Heimfahrt mit einem PKW riß die Operationswunde auf. Der Kläger suchte sofort seinen Hausarzt auf, der ihn unverzüglich in das M… … einwies, wo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv