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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erlöschen Pfandrecht an Lebensversicherungspolice durch Lebensversicherungskündigung

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Klägerin fordert Schadensersatz von Versicherungsgesellschaft
Die Klägerin verlangt von einer Versicherungsgesellschaft Schadensersatz, da diese ihre betriebliche Altersvorsorge nicht mehr sichert. Die Streit geht um zwei Rückdeckungsversicherungen, von denen eine auf das Leben der Klägerin abgeschlossen wurde. Die Ansprüche aus dieser Versicherung wurden an die Klägerin als unmittelbar versorgungsberechtigte Person verpfändet. Doch die Versicherungsgesellschaft kündigte die Versicherung im Jahr 2014, ohne das Pfandrecht der Klägerin zu beachten. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr hätte ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch zugestanden und dass ihr ein Sicherungspfandrecht an der Versicherung zustand. Die Beklagte ist anderer Meinung und weigert sich, Schadensersatz zu leisten. Die Klägerin fordert nun vor Gericht, dass die Beklagte ihr den Gegenwert der beendeten Rückversicherung zu ihren Gunsten hinterlegt oder ihr sämtliche Schäden ersetzt. Die R. H. M. GmbH, bei der die Klägerin vormals tätig war, ist ebenfalls in den Streit involviert. […]

LG Köln – Az.: 26 O 442/19 – Urteil vom 30.09.2022

1. Die die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin Sicherheit in Höhe von 123.366,21 € zu leisten durch Hinterlegung von Geld bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, mit der Maßgabe, dass der Hinterlegungsbetrag die Ansprüche der Klägerin bezüglich der nunmehr beendeten Versicherung bei der Beklagten mit der Nr. … im Umfang ihres vormals begründeten Pfandrechts (vgl. Anlage 1 zum Urteil) besichert.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 136.000 € des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien stritten ursprünglich insbesondere über Auskünfte im Hinblick auf zwei (verpfändete) Rückdeckungsversicherungsverträge. Nunmehr begehrt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten den Gegenwert der beendeten Rückversicherung zu ihren Gunsten zu hinterlegen.

Die Klägerin arbeitete vormals bei der H. M. GmbH (im Folgenden: Streitverkündete). Diese gewährte ihr eine betriebliche Altersvorsorge (vgl. Anl. 1 = Bl. 359 ff. d.A.). Zum Zwecke der Finanzierung behielt sich die Streitverkündete den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung vor; namentlich eine auf das Leben der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung, aus der allein die Arbeitgeberin/Streitverkündete bezugsberechtigt war. Am 01.12.1997 schloss die Streitverkündete einen entspre[…]


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