OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 8/20 – Beschluss vom 14.04.2020
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Oktober 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatsachverhalt aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 27. Mai 2019 (Az.: 19.4001576.2) mit Urteil vom 28. Oktober 2019 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h mit einer Geldbuße von 330,– EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf die Sachrüge sowie eine Verfahrensbeanstandung stützt.
Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag gem. § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 10. März 2019 um 02:51 Uhr als Fahrer eines PKWs auf der BAB 6 im Bereich Frankenthal (Pfalz) in Fahrtrichtung Speyer die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h – nach Abzug einer Toleranz – um 46 km/h.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtmitteleinlegungsfrist zu gewähren (Beschluss vom 15.11.2019), gebunden (vgl. Hadamitzky in KK-OWiG, 5. Aufl. § 79 Rn. 63; Bär in BeckOK-OWiG, 25. Ed. 01.01.2020, § 79 Rn. 109).
III.
1. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Betroffene eine Verletzung des fairen Verfahrens und des Anspruchs auf eine effektive Verteidigung rügt, dringt nicht durch. Der Senat hat sich der – soweit ersichtlich außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung jedenfalls der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen – Auffassung angeschlossen, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnend[…]