OLG Karlsruhe – Az.: 11 Wx 46/10 – Beschluss vom 18.08.2011
1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 werden der Beschluss des Landgerichts B. vom 26. Januar 2010 – 2 T 106/08 – und der Beschluss des Notariats G. – Nachlassgericht – vom 10. Oktober 2008 – NG 160/2008 – aufgehoben.
2. Das Notariat G. – Nachlassgericht – wird angewiesen, den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 10./18. September 2008 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 10. Oktober 2008 zurückzuweisen.
3. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
4. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde und für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Erblasserin, geboren am ….1924 verstarb verwitweten Standes am ….2008 in F.. Sie war verheiratet gewesen mit Herrn X.H., geboren am ….1928, der bereits am ….2000 in F. verstorben ist. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, auch gibt es keine eigenen Abkömmlinge des jeweiligen Ehegatten.
Nach dem Ableben ihres Ehemannes legte die Erblasserin dem Nachlassgericht ein handschriftliches Testament vor, das undatiert ist. Es hat folgenden Inhalt:
„Unser letzter Wille!
Die Ehegatten X.H. geb. am ….1928 und M.H. geb. R. geb. am ….1924 errichten hiermit das folgende gemeinschaftliche Testament.
1. Wir, die Ehegatten X.H. und M.H. geb. R. setzen uns gegenseitig zu Alleinerben (Vollerben) ein.
2. Zu Nr. 2 siehe Rückseite
3. Erben des längstlebenden Ehegatten sollen zu 1/3 die Tochter meiner Schwester R.R. und zu 2/3 der Sohn der selben sein.
Letzterer jedoch mit der Auflage, daß unsere Grabstätte für die Dauer der ortsüblichen Liegezeit in gepflegten Zustand ist.
Wir erklären, daß ausschließlich die Verfügungen dieses Testaments Gültigkeit haben sollen.
F., den
B.Str. 73
X.H.
Den Verfügungen dieses Testaments, schließe ich mich an.
F., den
B.Str. 73
M.H.“
Der Text des Testaments ist mit blauem Kugelschreiber in der Handschrift des Ehemannes geschrieben, die Durchstreichung, der Verweis auf die Rückseite und der Text auf der Rückseite jedoch mit schwarzem Kugelschreiber. Auf der Rückseite findet sich in der Handschrift des Ehemannes folgender Text:
„4 Änderungsbefugnis
Wir sind und darin einig, daß der Längerlebende nach dem Tode des Zuerstversterbende berechtigt sein soll, einseitig die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach sich selbst (also auch bezüglich geerbten Vermögen) abweichend von den Bestimmungen i[…]