ArbG Bonn, Az.: 3 Ca 1935/16, Urteil vom 15.12.2016
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 29.8.2016 zum 30.9.2016 beendet worden, sondern endet aufgrund der Kündigung vom 26.10.2106 zum 30.11.2016
2. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein endgültiges Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 1.290,00 EUR brutto (Entgelt Oktober 2016) und 1.290,00 EUR brutto (Entgelt November 2016).
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Streitwert: 6.450,00 EUR.
6. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 2.5.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 14.9.2015 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Das Kind verstarb am 22.8.2016.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 29.8.2016, der Klägerin zugegangen am 30.8.2016, zum 30.9.2016.
Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit der bei Gericht am 19.9.2016 eingegangenen Klage.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut mit Schreiben vom 26.10.2016 zum 30.11.2016. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin nicht.
Weiter macht die Klägerin die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie die Vergütung für die Monate Oktober und November 2016 in Höhe von jeweils 1.290,00 EUR brutto geltend.
Die Klägerin war ab dem 9.9.2016 bis zum 31.10.2016 arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kündigung vom 25.8.2016 unwirksam sei, da sie während der Elternzeit der Klägerin ausgesprochen worden sei.
Die Klägerin beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der Beklagten Partei vom 19.8.2016 zum 30.9.2016 nicht aufgelöst worden ist.
2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.10.2016 zum 30.11.2016 beendet wurde.
3. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Elternzeit bereits zum Zeitpunkt des Todes des Kindes endet. Die Beklagte habe außerdem die Sterbeurkunde erst mit Schreiben vom 30.9.2016 erhalten.
Die Klägerin habe auch ihre Mitwirkungs- und Anzeigepflichten nicht eingehalten.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt […]