Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung
OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 12/20 – Beschluss vom 14.04.2020
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 19. November 2019 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320,– EUR verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützt ist, dringt nicht durch.
I.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 27. Dezember 2018 mit einem PKW um 14:50 Uhr die BAB6 in Fahrtrichtung Mannheim. In Höhe der Gemarkung Ramstein (km 633,3) überschritt er die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um – nach Abzug einer Toleranz – 49 km/h. Die Messung wurde mittels des Messsystems PoliScan Speed FM1 aus einem Enforcement-Trailer heraus vorgenommen.
II.
Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
1.
Die Rüge, das Amtsgericht habe einen Antrag auf Vernehmung der Messbeamtin zu Unrecht abgelehnt, dringt nicht durch.
Nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen hatte der Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung gerügt, dass sich ein ausreichender Ausbildungsnachweis der für die Messung verantwortlichen Beamtin nicht bei der Akte befinde. Nach der in der Akte befindlichen Teilnahmebescheinigung vom November 2018 sei die Beamtin lediglich für das verwendete Messgerät, nicht aber gesondert für dessen Betrieb in einem Enforcement-Trailer geschult gewesen. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger der Verwertung des Messprotokolls widersprochen und zum Beweis, dass die die Messung durchführende Beamtin im Zeitpunkt der Messung nicht über eine Ausbildung betreffend das Aufbaumodul Enforcement-Trailer verfügte, die Vernehmung der Beamtin als Zeugin beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag gem. § 77 Abs. 2 S. 1 OWiG abgelehnt. In den schriftlichen Urteilsgründen, die dem Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge offenstehen, hat es hierzu ausgeführt:
„Soweit die Betroffene bemängelt, dass sich kein eigener Schulungsnachweis für den Enforcement-Trailer in der Akte befi[…]