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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kettenunfall einer Fahrzeugkolonne infolge eines geschleuderten Fahrzeugs

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OLG München
Az: 10 U 641/12
Urteil vom 20.12.2013

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 17.02.2012 wird das Endurteil des LG München II vom 13.01.2012 (Az. 14 O 5853/10) in Nr. 1. Und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 7.577,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.11.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Ersatz der von der Klägerin als Haftpflicht- und Kaskoversicherer erstatteten Schadenersatzleistungen in Höhe von jedenfalls 25 % verneint. Der Senat ist auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit den Angaben der Zeugen M. und Z., soweit ihnen gefolgt werden konnte, zu der Überzeugung gelangt, dass es zu den von der Klägerin regulierten Schäden auch auf Grund eines schuldhaften Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) kam, weil dieser mit seinem BMW infolge unangepasster Geschwindigkeit oder eines Fahrfehlers bei Dunkelheit, Schneetreiben und winterglatter Fahrbahn ins Schleudern geriet, gegen die in Fahrtrichtung befindliche linke Leitplanke stieß und teilweise auf der Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr zum Stillstand kam und dadurch eine Bremsung der Fahrzeuge zunächst des Zeugen M., sodann der Zeugin Z. und letztlich des Fahrers des bei der Klägerin versicherten Lkw, des Zeugen S., der mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 74 km/h +/- 3 km/h zu schnell fuhr, auslöste, wodurch es zu den Kollisionen mit den von der Klägerin regulierten Schäden kam.
1. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dass der Pkw BMW instabil wurde und gegen die in seiner Fahrtricht[…]


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