Das Gericht hat die Beschlüsse der Eigentümerversammlung aufgrund von Formfehlern für ungültig erklärt, nachdem die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde und die Versammlung aufgrund einer Eskalation abgebrochen wurde.
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung wurden für ungültig erklärt, da die Versammlung aufgrund einer Auseinandersetzung und eines Polizeieinsatzes abgebrochen werden musste.
- Die ordnungsgemäße Einladungsfrist von drei Wochen zur Versammlung wurde nicht eingehalten.
- Die damalige Beiratsvorsitzende (Nebenintervenientin) war nicht berechtigt, zur Versammlung einzuladen.
- Nach dem Verlassen des Versammlungslokals durch den Kläger und dessen Anwalt wurden Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1-24 gefasst.
- Dem veräußernden Wohnungseigentümer stand ein Rechtsschutzbedürfnis zu, da der Kaufvertrag vorsah, dass der Verkäufer für Kosten bestimmter Maßnahmen aufkommen muss.
- Die Beschlüsse waren formell fehlerhaft, da keine Dringlichkeit für die Fristunterschreitung vorlag.
WEG: Eskalation bei Eigentümerversammlung – Beschlüsse für ungültig erklärt
Wohnungseigentümergemeinschaften spielen eine wichtige Rolle im Alltag vieler Menschen. Regelmäßig finden Eigentümerversammlungen statt, in denen wichtige Entscheidungen getroffen werden. Allerdings kann es dabei auch zu Konflikten kommen, die mitunter eskalieren und sogar zum Abbruch der Versammlung führen können. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung wirksam zustande kommen müssen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert, in dem die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor genau solchen Herausforderungen standen.
➜ Der Fall vor dem AG Dortmund im Detail
Beschlüsse der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein ehemaliges Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung geklagt. Die Beschlüsse waren im Ablaufprotokoll der damaligen Beiratsvorsitzenden festgehalten, jedoch nach einer eskalierten Auseinandersetzung, die einen Polizeieinsatz erforderlich machte, gefasst worden. Der Kläger hatte sein Wohnungseigentum bereits veräußert, sah jedoch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Kaufvertrag ihm die Kosten für bestimmte Maßnahmen auferlegte, die in der Versammlung beschlossen worden waren. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft erkannte die Klageforderung an, während die Beiratsvorsitzende als Nebenintervenientin die Abweisung der Klage beantragte.
Rechtsschutzbedürfnis trotz Veräußerung der Eigentumswohnung
Eine zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob der Kläger trotz Veräußerung seines Eigentums noch ein Rechtsschutzbedürfnis hatte. Das Gericht bejahte dies mit Verweis auf den Kaufvertrag, der den Kläger zur Kostentragung für bestimmte beschlossene Maßnahmen verpflichtete. Daher bestand für ihn ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse.
Formfehler bei der Einberufung der Eigentümerversammlung
Das Gericht stellte fest, dass die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung nicht eingehalten worden war. Die Einladungsfrist beträgt grundsätzlich mindestens drei Wochen, es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Dringlichkeit vor….