LG Mühlhausen – Az.: 3 O 379/19 – Urteil vom 02.06.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten zu 1 – 4 Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit der Empfehlung und Vermittlung zweier unterschiedlicher Beteiligungen bei der M. P. GmbH & Co. KG und der M. P. GmbH & Co. KG geltend.
Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um ein Beratungs- und Vermittlungsunternehmen für Kapitalanlagen und (betriebliche) Altersvorsorgemodelle. Sie wurden mit Gesellschaftsvertrag vom 04.04.2011 gegründet und am 03.08.2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Vor ihrer Eintragung in das Handelsregister hat die Beklagte zu 1 keine Geschäftstätigkeit entfaltet.
Die Beklagten zu 2 – 4 werden von der Klägerin als Gründungsgesellschafter der M. P. GmbH & Co. KG und M. P. GmbH & Co. KG in Anspruch genommen.
Am 28.01.2011 unterzeichnete die Klägerin durch ihre Geschäftsführer eine Beitrittserklärung zu der M. P. GmbH & Co. KG über eine Zeichnungssumme von 240.000,00 € (nach Behauptung der Klägerin zzgl. eines Agios i.H.v. 36.000,00 € – ausweislich der Beitrittserklärung betrug das Agio 0 €) mit der Beteiligungs-Nr.: 18-721. Ausweislich dieser Beitrittserklärung unterbreitete die Klägerin der Beklagten zu 4 das Angebot zum Abschluss des im Verkaufsprospekt für das Beteiligungsangebot … abgebildeten Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Mit Zustandekommen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 4 als Treuhänderin im eigenen Namen und auf ihre Rechnung, eine Kommanditbeteiligung an der M. P. GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft) mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von insgesamt 240.000,00 € abzuschließen. Die Anzahlung betrug 36.000,00 € und die monatlichen Raten 1.000,00 €. Wegen des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 4 (Bl. 22/23 d.A.) Bezug genommen. Die Beitrittserklärung wurde von der Beklagten zu 4 in ihrer Eigenschaft als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft mit Schreiben vom 02.02.2011 (Anlage K 5, Bl. 24/25 d.A.) angenommen.
Am 23.06.2011 unterzeichnete die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführer, eine weitere Beitrittserklärung zu der M. GmbH & Co. über einen Zeichnungsbetrag von 180.000[…]