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Verkehrssicherungspflicht auf Gehwegen – Beseitigungspflicht bei Höhenunterschieden

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OLG München – Az.: 1 U 4533/11 – Beschluss vom 02.02.2012

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16.09.2011, Az.: 10 O 5427/10, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem gerichtlichen Hinweis innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Symbolfoto: Von Zigmunds Dizgalvis/Shutterstock.com

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Fußgänger grundsätzlich einen Niveauunterschied von ca. 2 cm auf einer dem Fußgängerbereich gewidmeten Straßenverkehrsfläche bzw. Gehsteig hinzunehmen hat und dass der Klägerin nicht der ihr obliegende Nachweis gelungen ist, dass die Unebenheiten über dieser Grenze gelegen sind.

Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Fußgänger grundsätzlich Höhenunterschiede auf Gehwegen von 2,0 bis 2,5 cm hinnehmen muss (vgl. dazu OLG München vom 06.09.2011, Az. 1 U 2865/11, AG Bad Segeberg BeckRS 2012, 03035 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist überzeugend und lässt keinerlei Rechtsfehler erkennen. Der Zeuge T., der Ehemann der Klägerin, hat angegeben, dass die Platten abgekippt waren und er schätze, dass die Platten ca. 4 bis 5 cm auf- und abgekippt waren. Keiner der vom Gericht weiter vernommenen Zeugen konnte bestätigen, dass auf dem Gehsteig ein Niveauunterschied oder Abplatzungen mit einem Niveauunterschied von mehr als 2 cm bestanden haben. Die beiden mit den Ausbesserungsarbeiten betrauten Zeugen K. und Sch. sagten zunächst aus, dass sie bei ihrer Begehung am 27.01.2009 kein relevantes Loch gefunden haben und dann nach Rücksprache mit dem Vorgesetzen einige Platten ausgewechselt […]


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