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Cannabiskonsum – einmaliger Cannabiskonsum kann mit gelegentlichem Cannabiskonsum gleichgesetzt werden

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Az: 4 Bs 26/14
Beschluss vom 16.05.2014

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Januar 2014 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Festsetzung des Streitwertes bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Unter dem 21. November 2012 fertigte die Polizeiinspektion Augsburg eine Mitteilung wegen eines Verkehrsdelikts. Danach sei der Antragsteller am 20. Oktober 2012 gegen 13.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Hierbei seien deutliche Anzeichen eines vorangegangenen Drogenkonsums festgestellt worden. Zudem habe der Antragsteller widersprüchliche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht. Dieses sei von mehreren Jahren bis hin zu ein paar Wochen gegangen. Mit einem freiwilligen Drogenurintest sei der Antragsteller nicht einverstanden gewesen. Deshalb sei eine Blutentnahme durchgeführt worden. Diese habe ausweislich eines eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens vom 15. November 2012 ergeben, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Es seien ein THC-Wert von 2,8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 11,0 ng/ml ermittelt worden.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 entzog die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an: Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe.[…]


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