OLG Stuttgart – Az.: 3 U 162/11 – Urteil vom 01.02.2012
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 01.08.2011 – 6 O 171/11 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Für die Räumung und Herausgabe der privat genutzten Räumlichkeiten (4 Zimmer, Bad, Küche) im Erdgeschoss des Gebäudes in der M… Straße …, 8… B… sowie Kellerräume wird dem Beklagten eine Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft des Urteils eingeräumt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.400,00 €.
Gründe
I.
Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin hat in I. Instanz von ihrem Sohn die Räumung und Herausgabe des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks M… Straße …, B…, insbesondere der vom Beklagten privat und gewerblich genutzten Räumlichkeiten verlangt, da sie das dem Beklagten bereits seit 30 Jahren unentgeltlich überlassene Grundstück zur Deckung der für die Unterbringung der Klägerin im Pflegeheim anfallenden Kosten verwerten wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 01.08.2011 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat dem gestellten Klageantrag entsprochen und den Beklagten wie folgt verurteilt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die privat genutzten Räumlichkeiten (4 Zimmer, Bad, Küche) im Erdgeschoss des Gebäudes in der M… Straße …, 8… B… sowie Kellerräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm gewerblich genutzten Räumlichkeiten im Halbparterre des Gebäudes in der M… Straße … 8… B… zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, die Containeranlage im Garten in der M… Straße …, 8… B… zu entfernen.
Das dem Beklagten eingeräumte schuldrechtliche Wohnrecht sei nach den Vorschriften über den Leihvertrag zu beurteilen. Die Klägerin habe den Vertrag wegen Eigenbedarfs gemäß § 605 Nr. 1 BGB wirksam gekündigt. Die Klägerin sei pflegebedürftig und nicht in der Lage, die Heimkosten aus ihren Einkünften zu bestreiten. Außer dem Grundstück habe die Klägerin kein weiteres Vermögen. Der Beklagte habe hierzu keine anderen Anhaltspunkte vorgetragen. Die Klägerin habe einen Eigenbedarf aus wirtschaftlichen Gründen, da sie das Grundstück zur wirtsch[…]