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Urlaubsabgeltung – Aufrechnung mit Vertragsstrafeversprechen

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 8 Sa 676/06
Urteil vom 15.12.2006

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2006 – 2 Ca2849/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung und vorsorglich zur Aufrechnung gestellter Gegenansprüche aus einer Vertragsstrafenvereinbarung.

Die Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.05.2004 mit Wirkung vom 01.07.2004 als examiniertes Fachpersonal (Kinderkrankenschwester) von der Beklagten, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, eingestellt worden.

Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 2 Probezeit/Kündigungsfristen

1…..

2. Nach Ablauf der Probezeit gilt die eine Kündigungsfristen von 6 Wochen zum Quartalsende.

§ 10 Vertragsstrafe

1. Die/der Arbeitnehmer(in) verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden- oder sonst. Zuschläge) zu zahlen, wenn sie/er das Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber beendet wird, wenn die/der Arbeitnehmer/in) einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hat.

2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

…….

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 02.06.2005 gegenüber der Beklagten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005.

Mit ihrer am 04.10.2005 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin Urlaubsabgeltung für 19 Urlaubstage in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.284,87 EUR. Die Beklagte ihrerseits hat durch eine am 07.10.2005 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage – 2 Ca 2914/05 – u. a. die Zahlung einer Vertragsstrafe begehrt.

Die diesbezügliche Klage wurde durch Urteil vom 23.06.2006 – 2 Ca 2914/05 – abgewiesen. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 8 Sa 677/06 zum Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung wurde am 15.12.2006 mit der vorliegenden Sache verhandelt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.284,87 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinss[…]


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