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Nein! Bei einem einmaligen Email-Kontakt kann ein Werbender nicht davon auszugehen, dass der Empfänger seine Einwilligung in die Übersendung von Werbeemails erteilt hat(AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az.: 161 C 6412/09). Versendet der Werbende trotzdem Werbeemails an den Empfänger, so steht diesem ein Unterlassungsanspruch und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Werbenden zu.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/emailwerbung-bereits-bei-einmaligem-kontakt-zulaessig_335/