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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung von Versicherungsleistungen – Beginn der Verjährungsfrist

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LG Hannover, Az.: 72 O 3/16, Urteil vom 14.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Vereins … . Die Beklagte ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Frau … war Mitglied der Beklagten. Am 25.07.2004 stürzte Frau … bei einem von dem Versicherungsnehmer der Klägerin ausgerichteten Fest über einen zu einem Getränkestand führenden Versorgungsschlauch und erlitt eine linksseitige Oberschenkelhalsfraktur, die operativ behandelt wurde.

Die Beklagte nahm den Versicherungsnehmer der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten Frau … unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erbrachte daraufhin – auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % – für ihren Versicherungsnehmer außergerichtlich Zahlungen an die Beklagte. Insgesamt zahlte die Klägerin in der Zeit von September 2006 bis Oktober 2008 28.066,92 €.

Die Geschädigte … stürzte in der Folgezeit noch mehrmals und wurde zunehmend pflegebedürftig. Die Beklagte machte mit Klageschrift vom 23.03.2010 weitere Ansprüche aus Erstattung von Heilbehandlungskosten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin vor dem Landgericht Kassel geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin wandte in diesem Prozess Mitverschulden der Geschädigten ein und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit ihm von der … Versicherung abgetretenen, auf Überzahlung beruhender Rückzahlungsansprüche.

Das Landgericht Kassel erhob Beweis über den Hergang des Unfalls u.a. durch Vernehmung des Ehemannes der Geschädigten, der aussagte, die Schläuche gesehen zu haben. Das Landgericht Kassel würdigte den Sachverhalt mit Grund-, Vorbehalts- und Teilurteil vom 07.06.2011 dahingehend, dass die Geschädigte sich ein Mitverschulden im Umfang von 50 % anrechnen lassen müsse, weil sich der Vorfall bei hellen Lichtverhältnissen ereignet habe, so dass die Geschädigte „den oder die auf dem Boden befindlichen Schläuche hätte wahrnehmen und ohne größere Anstrengungen ausweichen können“ (8 O 545/10). Mit Schlussurteil im Betragsverfahren hat das Landgericht Kassel die Ersatzansprüche der Klägerin wegen einer Vorschädigung der Geschädigten … noc[…]


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