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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertragsauslegung – Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeit

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 4 Sa 1025/11 – Urteil vom 09.02.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.06.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei der Beklagten 38 Stunden in der Woche zu arbeiten. Des Weiteren darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin diese Arbeitszeit nicht erbracht hat, das Gehalt der Klägerin entsprechend zu kürzen.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen des S.-Konzerns und beschäftigt am Standort Essen etwa 800 Mitarbeiter. Dabei handelt es sich zu etwa 1/3 um tarifliche, zu 2/3 um außertarifliche Mitarbeiter. Die am 05.09.1968 geborene, ledige Klägerin trat am 01.01.2003 in den Konzern ein. Sie ist seit dem 28.12.2005 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Referentin in der Abteilung N.-G „Gas Market Analysis“ tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.12.2005 (Bl. 3 ff. d. A.) ist die Klägerin außertarifliche Mitarbeiterin.

Unter Ziffer 1 des Arbeitsvertrages „Tätigkeit“ bestimmt:

„Sie nehmen Ihre Tätigkeit als Referentin bei der S. Energy AG in der Organisationseinheit „Gas Strategy / Market Analysis“ (EB-NG) auf.

Sie üben die Ihnen übertragenen Aufgaben als außertarifliche Mitarbeiterin (AT-Mitarbeiterin) aus.

Als Dienstort wird Dortmund vereinbart.“

Unter Ziffer 2 „Vergütung“ ist in Absatz 5 bestimmt:

“ (5) Im Rahmen Ihrer Aufgabenstellung sind Sie verpflichtet, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden. Mit der Vergütung gemäß Ziffer 2 ist die gesamte Tätigkeit für die S. Energy AG abgegolten; darüber hinausgehende Zulagen und Zuschläge werden nicht gewährt.“

Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Die vertragliche Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Quartalsende, dass aktuelle Jahresgehalt ca. 95.000,– € brutto.

Bei der Beklagten existiert einen Betriebsvereinbarung vom 31.03.2009 zur Arbeitszeit, die Auszugsweise folgende Regelungen enthält:

„Präambel:

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist eine moderne Gestaltung der Arbeitszeit, um den Anforderungen des Wettbewerbs Rechnung zu tragen und den Mitarbeitern eine flexible Einteilung der Arbeitszeit zu ermöglichen. Diese Betriebsvereinbarung erfordert eine hohe Verantwortung der Führungskräfte und Mitarbeiter. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung sind von Führungskräften und Mitarbeitern uneingesc[…]


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