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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässige Inbetriebnahme Fahrzeugkombination – Planung Schwertransport

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AG Tübingen – Az.: 16 OWi 18 Js 26093/19 – Urteil vom 22.01.2020

1. Der Betroffene wird, weil er fahrlässig die Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination zugelassen hat, deren zulässiges Gesamtgewicht überschritten war, zu einer Geldbuße von 300,- Euro verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Abs. 6 Nr. 5, 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO, 24 StVG.
Gründe
I.

Der Betroffene wurde 1977 in R. geboren. Er lebt in O.

Der Betroffene arbeitet bei der Firma G. KG in E. als Disponent. Derzeit hält er sich in Ostasien auf. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

Im Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 2. Dezember 2019 befinden sich folgende Eintragungen:

Am XXX überschritt der Betroffene um XXX Uhr in N. auf der B 27 in Fahrtrichtung R. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 Km/h. Die Stadt R. erließ einen Bußgeldbescheid, der am 16. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchs.

Am XXX benutzte der Betroffene in der S.-Straße in B. ein elektronisches Gerät in vorschriftswidriger Weise. Gegen ihn erging ein Bußgeldbescheid, der am 1. März 2018 in Rechtskraft erwuchs.

Am XXX überschritt der Betroffene auf der Autobahn 9 zwischen M. und B. auf Gemarkung B. als Führer eines PKW mit Anhänger die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 Km/h. Gegen ihn erging ein Bußgeldbescheid, der am 18. August 2018 in Rechtskraft erwuchs.

Am XXX führte er in F. einen PKW mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,74‰. Deshalb erging ein Bußgeldbescheid, der am 23. September 2019 in Rechtskraft erwuchs. Er sah ein Fahrverbot von einem Monat vor, das noch nicht verbüßt ist.

Genau ein Jahr später überschritt der Betroffene in R. auf der B 33 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 Km/h. Gegen ihn erging ein Bußgeldbescheid, der am 9. Oktober 2019 in Rechtskraft erwuchs.

II.

(Symbolfoto: Von aapsky/Shutterstock.com)

Am 8. April 2019 erteilte der Betroffene einem Fahrer, dem getrennt verfolgten R., den Auftrag, einen Bagger mit einem Sattelzug und Tiefladeauflieger vom Firmensitz der Fahrzeughalterin, der Firma G. GmbH & Co. KG in E., zur Baustelle[…]


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