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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis

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VG Bremen – Az.: 5 K 345/11 – Urteil vom 14.02.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem 1982 geborenen Kläger wurde am 27. März 2001 vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Erstmals am 30. Oktober 2007 und dann nochmals am 09. September 2008 stellte die Polizei beim Kläger das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis fest. Zum 20. April 2009 verzichtete der Kläger freiwillig auf die Fahrerlaubnis mit all den damit verbundenen Rechten. Mit Schreiben vom 28. September 2009 begehrte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B. Der vom Kläger im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens eingeräumte Cannabiskonsum wurde mit dem Fahreignungsgutachten des TÜV-Süd vom 07. Januar 2010 als „gewohnheitsmäßig“ eingestuft. Die medizinisch-psychologische Untersuchung fiel negativ aus, da eine einjährige Drogenabstinenz nicht nachgewiesen werden konnte. Nachdem der Kläger nach Bremen umgezogen war, wurde ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten beim TÜV-Nord eingeholt. In diesem Gutachten vom 03. September 2010 wurde festgestellt, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde. Der Kläger praktiziere seit ausreichend langer Zeit einen Drogenverzicht und habe fachliche Hilfe zur Aufarbeitung und Überwindung seiner Drogenproblematik in Anspruch genommen. Eine als tragfähig einzuschätzende Motivation für die Beibehaltung einer drogenabstinenten Lebensführung sei erkennbar geworden. Am 09. September 2010 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis erneut erteilt.

Symbolfoto: Von Branding Pot/Shutterstock.com

Eine im Rahmen einer nächtlichen Verkehrskontrolle vorgenommene Blutentnahme vom 03. Februar 2011 ergab für […]


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