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Verkehrsunfall in Polen – Schadensersatzansprüche

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 108/20 – Urteil vom 03.08.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 04.06.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (1 O 341/17) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.997,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 14.197,65 Euro seit dem 09.09.2017 bis zum 24.10.2017 und aus einem weiteren Betrag von 6.997,09 Euro ab dem 25.10.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

……………

II.

(Symbolfoto: Patryk Kosmider/Shutterstock.com)

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Zu Recht hat das Landgericht einen nicht durch die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands beschränkten Anspruch des Klägers auf Erstattung der Reparaturkosten angenommen. Da die Reparaturkosten in Höhe von 11.179,73 Euro den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht überschreiten, liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden im Sinne des polnischen Rechts vor. Dabei ist als Wiederbeschaffungswert der in dem Schadensgutachten angegebene Betrag von 12.800,00 Euro maßgeblich, da die Beklagte einen abweichenden Wert nicht hinreichend dargelegt hat. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht. Da ein Totalschaden nicht gegeben ist, sind auch die auf diesen Umstand gestützten Einwände der Beklagten gegen die Ansprüche auf Ersatz der Wertminderung und auf Erstattung der Abschleppkosten nicht begründet. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht zutreffend wegen des Auslandsbezugs für erforderlich gehalten. Der Ansatz einer auf der Grundlage des RVG bemessenen Vergütung eines deutschen Rechtsanwalts ist nach polnischem Recht nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens besteht nicht und ist -[…]


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