Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 666/11 – Urteil vom 15.02.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.9.2011, Az.: 8 Ca 277/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 03.12.1997 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihre Tätigkeit bestand zuletzt u. a. in der Kontrolle und Etikettierung eingehender Ware. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 25.01.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2011. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 11.02.2011 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
Die Beklagte hat zur Rechtfertigung der streitbefangenen Kündigung erstinstanzlich geltend gemacht, gegen die Klägerin bestünde der dringende Verdacht, dass diese an einer Zeiterfassungsmanipulation zu Gunsten eines ihrer Arbeitskollegen am 06.12. und am 07.12.2010 beteiligt gewesen sei.
Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.09.2011 (Bl. 210 – 220 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z und Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2011 (Bl. 200 ff. d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.09.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 13 – 23 dieses Urteils (= Bl. 221 – 231 d. A.) verwiesen.
Symbolfoto: Von AttawutP/Shutterstock.comGegen das ihr am 27.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 28.11.2011, Berufung eingelegt und diese am 27.12.2011 begründet.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die einen dringenden Verdacht entkräftenden Indizien nur unzureichend berücksichtigt bzw. gewürdigt. Insbesondere habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass sie – die Klägerin – den Auftrag gehabt habe, das Etui d[…]