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Berücksichtigung von Fehlzeiten bei Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren

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ArbG Hamburg – Az.: 22 Ga 1/12 – Urteil vom 20.02.2012

1. Der Verfügungsbeklagten wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, einen der 32 Dienstposten E8, die mit Ausschreibung vom 27.10.2011 ausgeschrieben wurden, nicht zu besetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 1/3 und die Verfügungsbeklagte zu 2/3.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 2.666,67 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle bei der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin war vom 20.09.2004 bis 31.12.2010 zunächst befristet bei der Bundesagentur für Arbeit Hamburg (im Folgenden: BA) beschäftigt. Nach der Umstrukturierung der BA wurde die Verfügungsklägerin wiederum befristet bei der Verfügungsbeklagten eingestellt. Aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages vom 25.11.2010 (Anlage Ast 2; Bl. 16 f. d.A.) wurde die Verfügungsklägerin dort vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 als „Fachassistentin Leistungsbearbeitung“ tätig, was ihrer vorherigen Aufgabe bei der BA entsprach. Über die Wirksamkeit dieser Befristung ist beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 22 Ca 25/12 eine Entfristungsklage anhängig. Während des Jahres 2011 war die Verfügungsklägerin an 31 Tagen arbeitsunfähig erkrankt, verteilt auf 10 Krankheitszeiträume.

Per Email vom 27.10.2011 schrieb die Verfügungsbeklagte insgesamt 73 offene Stellen intern aus, davon eine der Stufe E5, 32 der Stufe E8 und 40 der Stufe E9. Innerhalb der 32 offenen E8-Stellen entfielen 10 auf die Position „Fachassistenz Leistungsgewährung“, 20 auf die Position „Fachassistenz Eingangszone“, eine auf die Position „Fachassistenz Rechtsstelle“ sowie eine weitere auf die Position „Fachassistenz Aus- und Fortbildung“. Verbunden mit der Ausschreibung war die Aufforderung an alle Interessenten, sich bis zum 04.11.2011 per Mail zu bewerben. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 3 (Bl. 17 d.A.) Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin bewarb sich daraufhin für eine der offenen Stellen der Wertigkeit E8.

Für die 32 Stellen der Wertigkeit E8 bewarben sich insgesamt 47 Interessenten. Die Verfügungsbeklagte führte im Folgenden mit allen Interessenten ein persönliches Auswahlgespräch und erstellte danach ein Ranking aller Bewerber für die 32 Stellen der Wertigkeit E8, auf dem die Verfügungsklägerin Platz 19 einnahm. Ansch[…]


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