Amtsgericht Brühl
Az.: 28 C 447/07
Urteil vom 07.04.2008
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, 5,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 21. Juni 2007 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Beklagte ist auf der Ebayauktionsplattform unter der Bezeichnung ##-com als gewerblicher Anbieter und sogenannter Powerseller von Elektronikware tätig. Der Kläger erwarb bei ihm am 2. April 2007 eine TV-Out Kabelpeitsche 7 pol zu SVHS + RGB zum Preis von 5,– Euro zuzüglich Versandkosten in Höhe von 3,90 Euro.
Am 7. April 2007 erhielt der Kläger die Ware, woraufhin er beim Beklagten rügte, dass der blaue Stecker für den Komponentenausgang nicht kontaktiere. Mit E-Mail vom 10. April 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dieser solle entweder von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder aber zur Prüfung einer Gewährleistung die Ware zurücksenden. Der Kläger sandte die Ware zurück, wofür er Kosten von 1,45 Euro aufwendete. Mit E-Mail vom 21. April 2007 forderte er den Beklagten auf, ihm bis zum 26. April 2007 einen Austauschadapter zu übermitteln. Mit E-Mail vom 23. April 2007 fragte der Beklagte nach der Bankverbindung des Klägers und teilte mit, dass eine Überweisung nach Bestätigung der Auflösung der eBay-Auktion erfolgen werden. Mit E-Mail vom gleichen Tag bestand der Kläger auf der Ersatzlieferung. Der Beklagte antwortete ebenfalls noch am 23. April 2007: „Kabel-Peitsche geprüft. 100 % funktionstüchtig, daher Widerruf. Bitte gehen Sie entsprechend der vorherigen E-Mail vor“.
Wiederum noch am gleichen Tag verlangte der Kläger erneut eine neue Kabelpeitsche. In der Folge zahlte der Beklagte den Kaufpreis von 5,– Euro zurück. Am 25. April 2007 gab der Kläger über den Beklagten folgende Bewertung bei eBay ab: “ Gewährleistung wird ohne Einwilligung wie Widerruf behandelt?! (We[…]