BGH
Az: IV ZB 28/02
Beschluss vom: 02.04.2003
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2003 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 15. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Erteilung des Erbscheins wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 9.970,19 €
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der Mutter des Beteiligten zu 2) bzw. früheren Schwiegermutter der Beteiligten zu 1).
In dem aus Anlaß ihrer Ausreise nach Westdeutschland errichteten notariellen Testament vom 24. September 1976 berief die Erblasserin zu ihren Erben ihren „Sohn W. E. … sowie dessen Ehefrau S. E. … zu gleichen Anteilen“.
Nach ihrer Rückkehr Anfang der 90iger Jahre lebte die Erblasserin im Haushalt der Beteiligten, bis diese sich 1996 trennten, und blieb dann bei ihrem Sohn. Die Ehe wurde am 7. März 2000 geschieden. Die Erblasserin verstarb am 14. Oktober 2000.
Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, sie sei als Person und nicht als Ehefrau bedacht und damit Miterbin geworden. Der Beteiligte zu 2) hält dagegen ihre Erbeinsetzung wegen der Scheidung für unwirksam und verweist zusätzlich auf die Regelung des § 2077 BGB.
Das Amtsgericht hat als Nachlaßgericht den von der Beteiligten zu 1) beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilt; danach ist die Erblasserin aufgrund testamentarischer Erbfolge von den Beteiligten zu je 1/2 beerbt worden. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht u.a. gestützt auf eine analoge Anwendung des § 2077 Abs. 1 BGB, das Amtsgericht angewiesen, den gemeinschaftlichen Erbschein einzuziehen. Das Oberlandesgericht möchte der dagegen gerichteten weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) stattgeben, weil § 2077 BGB nicht analog auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern anzuwenden sei. Daran sieht es sich jedoch durch die gegenteilige Auffassung in dem ebenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1993 (F[…]