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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsfrist bei Geschäftsraummietvertrag

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LG Essen – Az.: 2 O 90/18 – Urteil vom 08.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger vermietete mit schriftlichem Vertrag mit Wirkung zum 01.02.2016 an den Beklagten eine ca. 800 qm große Freifläche zum Betrieb eines Autohandels. Unter Einbeziehung der vorgenannten Fläche schlossen die Parteien am 01.09.2015 einen Mietvertrag für gewerbliche Räume (Gewerbehalle mit drei Containern, ca. 90 qm; Freifläche Gewerbegrundstück ca. 800 qm; Gewerbegrundstück ca. 80 qm). Die Grundmiete beträgt monatlich 725,00 EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 100,00 EUR. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ordentliche Kündigung sollte jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten möglich sein (§ 4 des Mietvertrages). Lt. Fußnote 10 hierzu heißt es: Keine Verkürzung der gesetzlichen Fristen.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 29.11.2017, dem Beklagten am selben Tage übergeben, die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 28.02.2018. Mit seiner Klage vom 14.03.2018, dem Beklagten zugestellt am 07.05.2018, verlangt der Kläger die Räumung und Herausgabe der Mietobjekte unter Bezugnahme auf die Kündigungserklärung vom 29.11.2017.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm innegehaltene Gewerbehalle mit drei Containern über ca. 90 qm sowie zwei Gewerbegrundstücke über 80 qm und 800 qm, in dem der Klageschrift als Anlage beigefügten Lageplan mit Nr. 8 und Nr. 28 gekennzeichnet, in geräumtem Zustand an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die mietvertragliche Regelung und deshalb auch die Kündigungserklärung vom 29.11.2017 für unwirksam. Er ist der Ansicht, dass eine Umdeutung der Kündigung in eine solche zum gesetzlich nächst zulässigen Zeitpunkt ausscheide, weil es dem Kläger in Wirklichkeit gar nicht um die Beendigung des Mietverhältnisses gehe, sondern darum durch die Androhung von Kündigungen die Miethöhe heraufzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Räumungs- und Herausgabeanspruch zum 28.02.2018. Die Auslegung der mietvertraglichen Regelungen ergibt, dass unter[…]


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