Kündigungsschutzklage: Wichtige Fakten und Argumente
In einer aktuellen Auseinandersetzung geht es um die Wirksamkeit dreier Kündigungen, die gegen eine Mitarbeiterin ausgesprochen wurden. Die Klägerin arbeitete als Rental Sales Agent am Düsseldorfer Flughafen und war wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen.
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Abmahnung und Kündigungen
Nach einer Abmahnung wegen wiederholtem Zuspätkommen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zunächst außerordentlich und fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Die Klägerin wendet sich nun gegen die Wirksamkeit dieser Kündigungen und begehrt die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
Arbeitsverhinderung und Kündigungsschutz
Gemäß Arbeitsvertrag ist die Klägerin verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Bei mehrfachem Zuspätkommen oder unentschuldigtem Fehlen liegt für den Arbeitgeber ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor. Die Klägerin beruft sich auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG, was die Beklagte als rechtsmissbräuchlich ansieht.
Urlaubsabgeltung und Entscheidung
Hilfsweise begehrt die Klägerin die Abgeltung weiterer zwölf Urlaubstage mit einem Betrag von 1.463,11 EUR brutto.
Plan der Wahlinitiatorinnen
Die Klägerin und ihre Mitinitiatorinnen verfolgten einen Plan, um sich selbst als Wahlvorstände wählen zu lassen. Sie planten, die Wahlversammlung abzusagen, wenn nicht genug Mitarbeiter erschienen wären, um die erforderliche Mehrheit zu erreichen. Tatsächlich wurde die Versammlung abgesagt, da 15 weitere Mitarbeiter erschienen. Die Initiatorinnen wollten sich daraufhin vom Arbeitsgericht einsetzen lassen. Durch das vorsätzliche rechtswidrige Verhalten entstand ein Vermögensschaden von 1.506,51 EUR für die Beklagte. Die Klägerin versuchte, einen Kollegen von der Teilnahme abzuhalten. […]
Streit um Arbeitsverhältnis
Die Klägerin bestreitet, dass sie unentschuldigt zu spät erschienen sei und gibt an, immer telefonisch Bescheid gegeben zu haben. Sie erklärt, dass der Raum zur Abhaltung der Wahlversammlung vom Gewerkschaftssekretär angemietet wurde und nicht durch sie und ihre Kolleginnen. Am 09.12.2021 seien die Klägerin und Frau […]