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WEG- Küchenabluftleitung des einzelnen Wohnungseigentümers zulässig?

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LG Itzehoe, Az.: 11 S 129/15

In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2018 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg/H. vom 23.11.2015 (Az. 16 C 2/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in ihrer Wohnung befindliche Dunstabzugshaube in Verbindung mit der Küchenabluftleitung und dem Außenwanddurchlass zu benutzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Symbolfoto: artursfoto/Bigstock

Der Kläger verlangt von der Beklagten den Rückbau einer durch das Mauerwerk des Gebäudes geführten Küchenabluftleitung sowie die Herstellung der Fassade entsprechend ihrem ursprünglichen Zustand, hilfsweise die Unterlassung einer Nutzung der Dunstabzugshaube in Verbindung mit der Abluftleitung.

Es wird in vollem Umfang auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zusammenfassend und ergänzend stellt die Kammer folgendes fest:

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in G.. Grundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Teilungserklärung (TE) vom 28.11.2011 (Anlage K 1). § 7 Abs. 5 und 6 TE lauten:

„Bauliche Veränderungen oder Erneuerungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können von der Eigentümerversammlung nur mit Zustimmung aller Eigentümer beschlossen werden. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG gilt entsprechend.

Der nachträgliche Einbau von Geräten zur Einzelraum- bzw. Einzelwohnungslüftung mit allen notwendigen Komponenten nach Wahl ist gestattet, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Einholung der[…]


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