Zeitliche Grenzen bei Durchsuchungsanordnungen: Ein kritischer Blick auf die Praxis der Ermittlungsbehörden
Das Landgericht Kiel hat in einem Beschluss vom 07.03.2023 (Az.: 7 Qs 10/23 – 590 Js 61530/18) eine wichtige Entscheidung zum Thema Durchsuchungsanordnungen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, wie lange zwischen der Anordnung einer Durchsuchung und ihrer tatsächlichen Durchführung vergehen darf. Der Fall betraf einen Beschuldigten, gegen den wegen des Besitzes von leistungssteigernden Substanzen ermittelt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Durchsuchung seiner Wohnung rechtswidrig war, da zu viel Zeit zwischen der Anordnung und der Durchführung der Durchsuchung verstrichen war.
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Ermittlungsgrundlage und Anfangsverdacht
Die Staatsanwaltschaft hatte einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten beantragt, nachdem eine an ihn adressierte Postsendung mit verbotenen Substanzen abgefangen worden war. Diese Substanzen sind insbesondere im Bodybuilding-Sport bekannt und fallen unter das AntiDopG. Der Anfangsverdacht war also gegeben, und das Amtsgericht erließ den Durchsuchungsbeschluss.
Die Rolle der sozialen Medien
Interessant ist, dass die Ermittlungsbehörden durch Recherchen in sozialen Medien herausfanden, dass der Beschuldigte wahrscheinlich selbst ein aktiver Bodybuilder ist. Dies stärkte den Anfangsverdacht und die Annahme, dass die Substanzen für den persönlichen Gebrauch des Beschuldigten bestimmt waren.
Zeitlicher Ablauf und Ermessensspielraum
Das Hauptproblem in diesem Fall war der zeitliche Ablauf. Die Staatsanwaltschaft wartete fast sechs Monate, bevor sie die Durchsuchung durchführte. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Verzögerung die Durchsuchung rechtswidrig macht. Die Ermittlungsbehörden haben zwar einen Ermessensspielraum, aber dieser ist durch objektive Kriterien begrenzt. Insbesondere darf die Zeitspanne zwischen der Anordnung und der Durchführung der Durchsuchung nicht mehr als sechs Monate betragen.
Grundrechtsschutz und Verhältnismäßigkeit
Das Gericht betonte die Bedeutung des Grundrechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen. Ermittlungsbehörden dürfen sich keine Durchsuchungsbeschlüsse „auf Vorrat“ holen. Sie müssen zeitnah handeln und dürfen nur unter Berücksichtigung konkreter Besonderheiten des Falles mit der Durchführung der[…]