Fristlose Kündigung Basistarifversicherungsschutz
Oberlandesgericht Bremen – Az.: 3 U 41/11 – Beschluss vom 08.03.2012
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers aus den auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Verfügungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf € 33.600,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger wehrt sich gegen eine fristlose Kündigung seiner bei der Verfügungsbeklagten bestehenden privaten Krankenversicherung.
Der Verfügungskläger, der 71 Jahre alt ist und sich wegen Bluthochdrucks bereits vor Jahren einer Bypass-Operation unterziehen musste, unterhielt bei der Verfügungsbeklagten eine private Krankheitskostenversicherung sowie eine Krankenhaustagegeldversicherung und eine Pflegepflichtversicherung. Mit Schreiben vom 06.06.2011 warf die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger vor, sich auf betrügerische Art und Weise Versicherungsleistungen erschlichen zu haben, indem er bei ihr Rechnungen des Arztes Dr. W. zur Erstattung eingereicht habe, denen nachweislich keine Behandlungen durch diesen zugrunde gelegen hätten. Unter Berufung auf Treu und Glauben kündigte die Verfügungsbeklagte deswegen alle bestehenden Verträge fristlos und stellte Schadensersatzforderungen in Aussicht. Tatsächlich hatte Dr. W. aufgrund erheblicher eigener gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr alle Behandlungen, die er dem Verfügungskläger und anderen Patienten in Rechnung gestellt und deren Kosten die Verfügungsbeklagte erstattet hatte, selbst durchgeführt. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme hatte auch sein Sohn, Dr. M. bereits die Kassenarztpraxis übernommen, wohingegen er, Dr. W., nach Möglichkeit noch für die Privatpatienten tätig war. Die Staatsanwaltschaft Bremen ermittelt gegen Dr. W. wegen Abrechnungsbetruges, weil dieser seinen Patienten nicht erbrachte Leistungen berechnet habe und die Patienten sich die Rechnungsbeträge von der Krankenversicherung „erstatten“ lassen und sodann mit Dr. W. geteilt hätten. Der Verfügungskläger hat sich zwischenzeitlich anderweitig zum Basistarif krankenversichert, diese Versicherung ist jedoch weniger umfassend; eine annähernd gleiche Versicherung wie bei der Verfügungsbekl[…]