ArbG Celle, Az.: 1 Ca 411/15, Beschluss vom 10.11.2015
1. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.
2. Die Akten werden dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der Drittschuldnerklage einen Zahlungsanspruch wegen Pfändung der Forderung des Streitverkündungsempfängers aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten geltend. Die Klägerin hat die Klageschrift vom 28.08.2014 mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 3.792,57 € beim Amtsgericht Celle eingereicht. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 hat sie die Klage u.a. um einen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 2.967,29 € erweitert. Das Amtsgericht Celle hat sich durch Beschluss vom 11.06.2015 wegen Überschreitung der Streitwertgrenze von 5.000,00 EUR für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Lüneburg verwiesen. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Lüneburg hat die zuständige Vorsitzende am 27.06.2015 eine Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen : „U.m.A. dem Amtsgericht Celle mit der Bitte um Prüfung übersandt, ob der Abgabebeschluss vom 11. Juni 2015 – nach Anhörung der Parteien – aufzuheben ist. (…). Da (…) gepfändeter Arbeitslohn eingeklagt wird, dürfte (…) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig sein. Es wird um Mitteilung gebeten, wenn der Beschluss aufgehoben wird.“ Das Amtsgericht Celle hat nach Gewährung einer Stellungnahmefrist einen Beschluss vom 16.07.2015 mit folgendem Tenor erlassen: „1. Der Verweisungsbeschluss vom 11.06.2015 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Celle erklärt sich für unzuständig. 3. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Celle verwiesen.“ Dieser Beschluss ist der Klägerin am 27.07.2015 und dem Beklagten am 23.07.2015 förmlich zugestellt worden. Die vom Amtsgericht Celle aufgrund des Beschlusses vom 16.07.2015 versandten Akten sind aufgrund einer Verfügung vom 21.07.2015 am 22.07.2015 beim Arbeitsgericht Celle eingegangen. Die Gerichtsakten sind durch Beschluss vom 31.07.2015 an das Amtsgericht Celle mit der Begründung, dass der Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Celle nicht anhängig geworden ist, weil u.a.§ 17 b Abs. 1 Satz 1 GVG nicht beachtet worden ist, zurückgereicht worden. Daraufhin hat das Amtsgericht Celle am[…]