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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Zustandekommen des Vertrages trotz fehlender Einigung über den Werklohn

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 3415/07 – Urteil vom 12.03.2012

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50.562,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszins bezogen auf einen Betrag in Höhe von 7.500,- € seit 25.08.2007 und auf einen Betrag in Höhe von 43.062,60 € seit 08.11.2007 zu zahlen.

II. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.479,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszins bezogen auf einen Betrag in Höhe von 287,50 seit 23.06.2007 und auf einen Betrag in Höhe von 1.192,40 € seit 08.11.2007 zu zahlen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird bestimmt bis 30.10.2007 auf 7.500,- €, seit 31.10.2007 auf 55.000,- €, seit 13.06.2008 auf 57.090,51 € und seit 04.04.2011 auf 62.840,70 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Restwerklohnforderung der Klägerin wegen durchgeführter Fliesenarbeiten in einem Fitnessstudio im Anwesen Alte Rother Str. 6 a in Schwabach. Die Beklagte hat ihren Sitz in Malle (Belgien).

Mit Faxschreiben vom 13.12.2005 (Anlage K 2) bat die Beklagte die Klägerin um Abgabe eines Angebotes für das Gewerk Fliesenarbeiten laut einem beiliegenden Leistungsverzeichnis und beiliegenden Plänen beim Bauvorhaben Neubau eines Fitnessstudios in Schwabach. Das Leistungsverzeichnis (Anlage K 3) enthielt u.a. folgende Klausel:

„Angebots- u. Vertragsgrundlage: VOB/B,C“

Es schloss mit der Klausel:

„Sämtliche Leistungen sind als Komplett-Leistung incl. aller erforderlichen Materialien anzubieten“.

Für die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen 01 – 18 gab die Klägerin sodann ein Angebot über 54.544,– € netto bzw. 63.271,04 € brutto mit Fax vom 17.12.2005 ab (Anlage K 3).Dabei wurde auf dem ihr übersandten Leistungsverzeichnis für jede Position handschriftlich ein Einheitspreis angegeben sowie ein Gesamtpreis, der sich aus der Multiplikation des von der Klägerin aufgeführten Einheitspreises mit der sich im Leistungsverzeichnis befindlichen Masse der jeweiligen Position ergab.

Als zusätzliche Positionen wurden handschriftlich von der Klagepartei noch aufgeführt:

– Abdichtungen aufbringen incl. Dichtband X 12,- €

– Silikonfugen ausführen x 3,- €

– Schi[…]


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