Bundesgerichtshof
Az: VII ZR 236/05
Urteil vom 12.04.2007
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von dem Beklagten einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschafts- und am Sondereigentum.
Die F.-GmbH errichtete 1994/1995 eine Wohnanlage mit insgesamt 32 Eigentumswohnungen. Sie wurde im Jahre 1996 aufgrund notariellen Vertrages mit dem Vermögen ihres Geschäftsführers und Alleingesellschafters, des Beklagten, verschmolzen. Die F.-GmbH und hernach der Beklagte veräußerten die Eigentumswohnungen unter Vereinbarung des Gewährleistungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 9 Ziffer 5 Abs. 1 der notariellen Erwerbsverträge bestimmt: „Unbeschadet seiner primären Haftung … tritt der Verkäufer alle … Gewährleistungsansprüche … gegen alle am Bau … Beteiligten an den Käufer ab“. Im letzten Absatz des § 9 Ziffer 5 heißt es: „Macht der Käufer Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen den Verkäufer geltend, so hat der Käufer gleichzeitig die ihm wegen des betreffenden Mangels gegenüber Dritten aufgrund der vorstehenden Abtretung zustehenden Ansprüche an den Verkäufer zurückabzutreten, so dass dieser berechtigt ist, Gewährleistungsansprüche und andere Ansprüche gegenüber dem Dritten im eigenen Namen weiterzuverfolgen.“
Die Wohnungen in den drei Gebäuden der Wohnungseigentumsanlage wurden 1995 und das Gemeinschaftseigentum wurde am 6. September 1996 abgenommen. In der Folgezeit traten sowohl am Sonder- als auch am Gemeinschaftseigentum Mängel auf.
Am 22. Oktober 1999 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft, Rechtsanwalt L. im Hinblick auf die Baumängel mit verjährungsunterbrechenden Handlungen sowie der Definition und Durchsetzung der Rechtsansprüche der Eigentümer zu beauftragen. Dieser erwirkte am 31. Juli 2000 für die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder in einer beigefügten Liste namentlich mit Adresse aufgeführt waren, gegen den Beklagten den Erlass ei[…]