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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – Auslegung

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 3 Sa 82/09 E, Urteil vom 29.01.2010

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 7. November 2008 – 9 Ca 347/08 E – mit der Maßgabe abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 2009 Entgelt nach der Entgeltgruppe E 9 b TV-L nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab jeweiligem Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und II. Instanz trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin einschließlich der Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für die Länder auf ihr Arbeitsverhältnis ab 1. November 2006.

Die am 00.00.1964 geborene Klägerin ist ausgebildete Kinderkrankenschwester. Sie ist seit 1. September 1983 in anrechenbarer Weise bei der Beklagten beschäftigt.

Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

Die Klägerin trat mit Wirkung vom 00.00.1983 in ein Arbeitsverhältnis mit der Universität H.-W. (im Folgenden: U), Bereich Medizin (Universitätsklinik) ein. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ging ihr Arbeitsverhältnis auf das Land Sachsen-Anhalt über. Das Klinikum der U. wurde auf der Grundlage des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in eine Anstalt öffentlichen Rechts umgewandelt. Seitdem ist die Beklagte die Arbeitgeberin der Klägerin.

Die Klägerin arbeitete vom 1. September 1983 bis 30. April 1985 als Kinderkrankenschwester auf der Station 4 und bis 11. Mai 1995 auf der Intensivstation der Kinderklinik der Universitätsklinik. Ab 12. Mai 1995 war sie als Krankenschwester auf der Intensivstation der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie tätig. Hier wurden ihr vom 23. Dezember 1996 bis zum 24. Januar 2002 die Aufgaben der stellvertretenden Stationsschwester übertragen. Während dieser Zeit war sie außerdem befristet vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 als Stationsschwester tätig. Seit dem 25. Januar 2002 arbeitet die Klägerin als stellvertre[…]


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