BU-Versicherung und Mitwirkungspflichten: Eine Auseinandersetzung vor dem OLG Hamm
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung über den Konflikt zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner Berufsunfähigkeitsversicherung (OLG Hamm, Az.: I-20 U 89/20, Beschluss vom 06.07.2020) gefällt. Der Versicherungsnehmer klagte gegen die Entscheidung seiner Versicherung, die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheiten zu verweigern. Die strittige Frage betraf vor allem die Gültigkeit der Obliegenheiten und der damit verbundenen Rechtsfolgen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 89/20 >>>
Die rechtliche Auseinandersetzung
Der Kläger argumentierte, dass die fehlende Bedingungsanpassung an das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht nur zur Unwirksamkeit der vertraglichen Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung führe, sondern auch zur Unwirksamkeit der Obliegenheit selbst. Das Gericht, allerdings, war einstimmig der Meinung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Es hielt fest, dass die in Rede stehende Obliegenheit weiterhin wirksam sei und deren Verletzung durch den Kläger die Versicherung berechtige, die Leistung zu verweigern.
Das Verständnis der Obliegenheitsverletzung
Im Zuge der Entscheidung ging das Gericht auf die Details der Obliegenheitsverletzung ein. Es wurde festgestellt, dass trotz fehlender Bedingungsanpassung und der damit verbundenen Unwirksamkeit der vereinbarten Rechtsfolgen, die vereinbarten Obliegenheiten selbst wirksam bleiben könnten. Es wurde betont, dass eine Verwirkung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt ist. Es müssen alle Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden, darunter das Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers und die Motivation des Versicherungsnehmers.
Bewertung der Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheiten
In Bezug auf die Verletzung der Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheiten wurde festgestellt, dass die Beklagte diese in hinreichendem Maße eingefordert hatte. Sie hat nicht auf ihr gesetzlich vorgesehenes und vertraglich vereinbartes Nachprüfungsrecht und die gesetzlich vorgesehene und vertraglich vereinbarte Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheit verzichtet. Es wurde nur auf eine Bedingungsanpassung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 VVG verzichtet.
Abschließende Betrachtung[…]