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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Vorgesetztenbedrohung

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ArbG Düsseldorf – Az.: 7 Ca 415/15 – Urteil vom 15.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 5.310,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 24.4.1961 geborene Kläger ist seit dem 3.10.1988 für das beklagte Land tätig. Zuletzt arbeitete er 25 Stunden pro Woche gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.770,00 EUR als Sachbearbeiter in der Kriminalaktenhaltung/Personenfahndung j.. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70.

Am 17.5.2004 wurde der Kläger wegen Nichtbefolgens dienstlicher Anweisungen und Verletzung der Treuepflicht erstmals abgemahnt. Mit Schreiben vom 23.6.2004 wurde ihm eine weitere Abmahnung erteilt, weil er unter Inanspruchnahme von Gleitzeitausgleichstagen nicht zur Arbeit erschien, ohne dies vorher mit dem zuständigen Vorgesetzten abgesprochen zu haben. Am 16.4.2009 wurde gegen den Kläger eine Strafanzeige gestellt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er ein Kind, das zuvor mit einer Spielzeugpistole auf ihn geschossen hatte, ins Gesicht geschlagen hatte. Am 28.4.2011 wurde der Kläger wegen Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen und Arbeitsverweigerung abgemahnt.

Im Jahr 2012 kandidierte der Kläger bei den Wahlen zum beim Landeskriminalamt O. gebildeten Personalrat als freier Kandidat einer Liste, die er selbst gebildet hatte. Im Rahmen dieser Kandidatur ließ der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung und trotz Kenntnis der Unzulässigkeit Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten anfertigen. Nach Bekanntwerden dieses Vorfalls forderte der Leiter der Verwaltung bzw. des Dezernats A. O. C. den Kläger auf, die Kosten der gefertigten Kopien zu erstatten. Der Kläger verweigerte dies jedoch. Nachdem der Verwaltungsleiter C. den Kläger in der Folge dennoch wiederholt zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Nötigung gegen ihn. Die Staatsanwaltschaft E. leitete daraufhin jedoch ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger selbst ein, das letztlich zu einer – inzwischen rechtskräftigen – Verurteilung des Klägers wegen Betrugs durch das Amtsgericht E. führte. Mit Schreiben vom 5.7.2012 mahnte das beklagte Land den Kläger darüber hinaus wegen der Anfertigung der Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung und trotz Kenntnis der Unzulässigkeit ab.

Mit Schreiben vom 21.[…]


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