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Scheidungsantrag – formale Anforderungen

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OLG Stuttgart – Az.: 15 UF 147/19 – Beschluss vom 09.10.2019

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart – Bad Cannstatt vom 04.06.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 12.600 €
Gründe
I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 30.05.2008 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Mit am 13.09.2018 zugestellten Scheidungsantrag hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren – wie bereits in erster Instanz – darüber, ob der Schriftsatz vom 06.09.2018 den formalen Anforderungen eines Scheidungsantrags genügt. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat dies bejaht und mit Beschluss vom 04.06.2019 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 69/77 d.A.) verwiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses vom 04.06.2019 und Abweisung des Scheidungsantrags als unzulässig.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Scheidungsantrag an einem Formmangel leide, da er den zwingenden Formvorschriften des § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht genüge. Die pauschale Erklärung zu den Folgesachen, dass diese von den Beteiligten außergerichtlich einvernehmlich geklärt würden, werde den strengen Anforderungen nicht gerecht.

(Symbolfoto: krivinis/Shutterstock.com)

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er macht geltend, dass aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2019 hervorgehe, dass über die Folgesachen, insbesondere auch den Kindes- und Ehegattenunterhalt gesprochen worden sei. Weiter sei mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin die frühere Ehewohnung zusammen mit den gemeinsamen Kindern bewohne und insoweit keine Änderung beabsichtigt sei. Schließlich sei auch über die Regelung des Umgangs, der 14-tägig von Freitag bis Sonntag sowie an zwei Abenden unter der Woche stattfinde, gesprochen worden. Selbst wenn man von einem Mangel der Antragsschrift ausgehe, sei dieser durch die weiteren An[…]


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